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Allgemeinde Teilnahmebedingungen
Allgemeine Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Freizeiten der
Evangelischen Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus
1. Grundsätzliches
1.1. Als Evangelische (Ev.) Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus bieten wir Freizeiten an, um
jungen Menschen einen Urlaub unter besonderen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
Neben größtmöglicher Sorgfalt in der Auswahl von attraktiven Reisezielen und zuverlässigen
Transportunter- nehmen, ist es uns ein besonderes Anliegen, christliche Gemeinschaft
erlebbar zu machen: Die schönsten Wochen des Jahres in guter Gemeinschaft miteinander
zu teilen und die individuellen Begabungen unserer Freizeitteilnehmer*innen zu fördern,
Leben als Begegnung und Entwicklung zu begreifen ist erklärtes Ziel aller unserer Freizeiten.
1.2. Um unserem Anspruch gerecht zu werden und zudem alle juristischen Voraussetzungen
für die Durchführung von Freizeiten zu gewährleisten, verpflichten wir uns, ausschließlich
gut geschulte Mitarbeiter*innen bei den Freizeiten einzusetzen.
1.3. Wer sich zu unseren Freizeiten anmeldet, stellt sich darauf ein, an einer christlichen
Lebensgemeinschaft teilzunehmen: Christliche Inhalte wie z.B. Bibelarbeiten, Gottesdienste
und Andachten können Bestandteile unserer Freizeiten sein. Zu unseren Freizeiten ist jeder
eingeladen, sofern für das jeweilige Angebot keine Teilnahmebeschränkungen (z.B. Alter)
angegeben sind.
2. Anmeldung und Zahlungen
2.1. Mit der Anmeldung bietet die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus den Abschluss
eines Reisevertrages auf der Grundlage der Freizeitausschreibung incl. aller im
Freizeitprospekt enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.
2.2. Es werden nur schriftliche Anmeldungen berücksichtigt, mündliche Nebenabreden
bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung durch die Ev. Jugend im Dekanat
Rheingau-Taunus.
2.3. Anmeldungen von Minderjährigen erfordern die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters (Personensorgeberechtigten). Dieser erklärt mit seiner Unterschrift,
• dass sein Kind frei ist von ansteckenden Krankheiten (Veränderungen bis Freizeitbeginn
sind unaufgefordert mitzuteilen!),
• dass für die Dauer der Freizeit die Erziehungsbeauftragung gem. §1 JuSchG an die
Freizeitleitung übertragen wird,
• dass er für die von seinen Kindern verursachten Schäden aufkommt,
• dass er einverstanden ist, dass sein Kind freie Zeit zur persönlichen Gestaltung hat.
2.4 Der Vertragspartner erklärt sich durch seine Unterschrift mit den allgemeinen Anmelde-
und Vertragsbedingungen dieses Vertrages einverstanden.
Die Widerspruchsfrist beträgt 14 Tage.
2.5. Nach Eingang der Anmeldung und nach Verstreichen der Widerspruchsfrist wird eine
Rechnung mit Zahlungsaufforderung verschickt.
2.6. Der restliche Teilnehmerbeitrag wird spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig.
Ohne vollständige Bezahlung des Freizeitpreises besteht kein Anspruch auf die Teilnahme
an der Freizeit, eine unvollständige Bezahlung hebt die Vertragspflichten des TN jedoch nicht
auf.
2.7. Bei Freizeiten mit einer Länge von unter 7 Tagen behalten wir uns vereinfachende
Regelungen zugunsten des/der Freizeitteilnehmer*in vor (z.B. Verzicht auf eine Anzahlung
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, Einsammeln des/der Freizeitteilnehmer*in
Beitrags bei Anmeldung, Abfahrt o.ä.). Maßgebend ist die Anmeldebestätigung, bzw. der
Infobrief zur Freizeit.
2.8. Zur Absicherung der Leistungen übersendet die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus
mit der Anmeldebestätigung bei Freizeiten von einer Dauer von mehr als 3 Tagen einen
Reisepreis-Sicherungsschein. Dies gilt nicht, sofern eine eigene Anreise durch den/die
Freizeitteilnehmer*in erfolgt.
3. Leistungen
3.1. Sofern nicht ausdrücklich anders in der Ausschreibung (Prospekt, Homepage) oder in der
Buchungsbestätigung vermerkt, umfasst der Freizeitpreis folgende Leistungen: Fahrt,
Verpflegung (mit Ausnahme der Verpflegung auf der Hinfahrt), Unterkunft, Material zur
Freizeitgestaltung, Haftpflicht- und Unfallversicherung. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden
gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen
und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz
besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der
Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen
(Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der
Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
3.2. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Ev.
Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der betreffenden Freizeit nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus verpflichtet sich,
den/die Freizeitteilnehmer*in über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.3 Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit versenden wir per Email oder Briefpost
nähere Informationen zur gebuchten Freizeit. Der darin genannte Abfahrtsort ist für die
Freizeitteilnehmer*innen verbindlich.
4. Rücktritt vom Vertrag / Nichtantritt der Freizeit / Ausschluss
4.1 Wir weisen darauf hin, dass bei Nichtantritt der Freizeit ohne ausdrückliche
Rücktrittserklärung des/der Freizeitteilnehmer*in zur vollen Bezahlung des Freizeitpreises
verpflichtet bleibt.
4.2. Bei Rücktritt sind der Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus die durch die Abmeldung
entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten, mindestens aber 50,--€
Bearbeitungsgebühren. Wir empfehlen deshalb ausdrücklich den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung!
4.3 Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
4.4. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus
zugunsten des Teilnehmers von dieser Regelung abweichen, ohne dass daraus eine
Präzedenzentscheidung abgeleitet werden kann. Wenn nach § 651b BGB eine Ersatzperson
benannt oder der Platz anderweitig neu besetzt werden kann, wird der eingezahlte
Freizeitpreis erstattet.
4.5 Wenn ein/eine Freizeitteilnehmer*in eine Freizeitmaßnahme vorzeitig selbst beendet, so
besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, auch nicht teilweise.
4.6. Gefährdet das Verhalten eines/einer Freizeitteilnehmer*in die geordnete und gesicherte
Durchführung der Freizeit, so kann die Freizeitleitung die Person von der Freizeit
ausschließen. Die Kosten für eine separate Unterkunft oder die Rückreisekosten, bei
Minderjährigen inkl. der Reisekosten für eine Begleitperson, trägt die ausgeschlossene
Person.
4.7. Tritt die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus vom Angebot zurück (z.B. bei zu
geringer Teilnehmer*innenzahl) wird der eingezahlte Freizeitpreis voll erstattet. Die
angemeldeten Personen werden unverzüglich informiert, mindestens jedoch 28 Tage vor
Reisebeginn. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
5. Datenschutz & Zuschüsse
5.1 Die für die organisatorische Abwicklung der Freizeiten benötigten Daten der
Freizeitteilnehmer*innen werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
5.2. Für Freizeitteilnehmer*innen bis 27 Jahre, die im Gebiet des Ev. Dekanats Rheingau-
Taunus wohnen, beantragt die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus Zuschüsse bei den
entsprechenden Stellen. Diese sind bereits in den ermäßigten Teilnehmerbeitrag
eingerechnet, für alle anderen Freizeitteilnehmer*innen gilt der Teilnehmerbeitrag für
Nichtzuschussberechtigte. Die für die Zuschussbeantragung notwendigen Daten werden an
die entsprechenden Ämter weitergeleitet. Der Veranstalter versichert die vertrauliche
Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung
der Ferienfreizeit erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft,
welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke
oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist
ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von
Leistungen im Rahmen der Ferienfreizeit beauftragt sind.
5.3. Mit der Anmeldung willigt der Vertragspartner ein, dass die Ev. Jugend im Dekanat
Rheingau-Taunus Bilder, die bei den Freizeiten entstehen, im Rahmen der eigenen
Öffentlichkeitsarbeit (zukünftige Prospekte, ejuBIG.de, Facebook, Instagram, Pressearbeit)
verwenden darf. Selbstverständlich verpflichtet sich die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-
Taunus ihrerseits keine kompromittierenden Bilder zu verwenden! Ein Widerspruch ist
schriftlich zu erklären.
6. Personalausweis, Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich die Freizeitteilnehmer*innen bei In- und Auslandsreisen
über geltende Ausweispflicht zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das
zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und
Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern
dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst
verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der
diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang,
sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
7. Haftung
7.1. Die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus steht dafür ein, dass die vertraglich
vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß erbracht werden, wobei sich die Leistungen
nach dem jeweiligen landesüblichen Standard des Zielortes richten.
7.2. Für ein Verschulden der bei der Durchführung der Reise in Anspruch genommenen
Beförderungsunternehmen haftet die Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus dem Grunde
und der Höhe nach nur gemäß den behördlich genehmigten nationalen und internationalen
Vorschriften, sowie im Rahmen der Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen.
Insbesondere eine Haftung für unverschuldete Verspätungen ist hierbei ausgeschlossen.
7.3. Begründete Reklamationen sind der Freizeitleitung unverzüglich mitzuteilen.
8. Infektionsschutzgesetz
8.1 Das Infektionsschutzgesetz (IFSG) sieht vor, dass wir Sie gemäß § 34 Absatz 5 Satz 2über
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten informieren.
8.1.1 Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht mit zur Freizeit darf, wenn
a) es an einer schweren Infektionerkrankt ist, die durch geringe Erregermengen
verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus,
Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen
bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch
virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst
unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen
warden);
b)eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert
verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken,
Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektion, Krätze,
ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
c) ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist.
d) es vor Vollendung des sechsten Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis
erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
8.1.2 Im Infektionsschutzgesetz ist vorgesehen, dass Kinder, die an einer Infektion erkrankt
sind, die durch geringe Erregermengen verursacht wird, nur mitGenehmigungund nach
Belehrung des Gesundheitsamteswieder in eine Gemeinschaftseinrichtung (in unserem Fall
also die Freizeit) gehen dürfen.Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren
oder hochansteckenden Infektionskrankheitleidet, können weitere Mitglieder des
Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden,
ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Erkrankt ihr
Kind nach der Freizeit an einer hoch ansteckenden Infektion, benachrichtigen Sie uns bitte
unverzüglich und teilen Sie uns die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem
Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer
Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen.
9.4 Die aufkommenden Mehrkosten durch eine vom Gesundheitsamt angeordnete
Quarantänemaßnahme muss von den Erziehungsberechtigten übernommen werden. Der
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen (siehe Punkt 3.1).
10. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrags oder dieser Anmelde-
und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die
Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach
deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Taunusstein - Bleidenstadt.
(Stand: 01.12.2022, gültig für alle Freizeiten der Ev. Jugend im Dekanat Rheingau-Taunus ab 2023)